Satzung

Satzung des ESV Ochtrup e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Elektronischer Sportverein Ochtrup". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der erfolgten Eintragung den rechtlichen Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).

(2) Der Sitz des Vereins ist in 48607 Ochtrup, Weiner242.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des elektronischen Sports (E-Sport), sowie die Förderung der Jugendhilfe. Der E-Sport umfasst im Sinne dieser Satzung das sportwettkampfmäßige Spielen von Video- bzw. Computerspielen, insbesondere an Computern und Konsolen, im Einzel- oder Mehrspielermodus nach festgelegten und transparenten Regeln.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung folgender Maßnahmen:

a) Die Organisation, Bereitstellung und Durchführung eines geregelten, betreuten Trainings- und Wettkampfbetriebs im Bereich des E-Sports als Breiten- und Leistungssport.

b) Die Förderung der Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen E-Sport-Ligen, Turnieren und Meisterschaften.

c) Die gezielte Vermittlung und Förderung von sportmotorischen und kognitiven Fähigkeiten der Mitglieder. Hierzu zählen insbesondere die Schulung der Hand-Auge-Koordination, die Steigerung der Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Entwicklung von taktischem und strategischem Denkvermögen im digitalen Raum.

d) Die Ausbildung und Festigung sozialer Kompetenzen, darunter Teamfähigkeit, zielgerichtete Kommunikation, Fairplay und Methoden der konstruktiven Konfliktbewältigung, sowohl im Spielbetrieb als auch im analogen Vereinsleben.

e) Die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und regelmäßigen Treffen, die als betreute Freizeitangebote der Aufklärung, der Kompetenzbildung und dem kulturellen Austausch junger Menschen und Erwachsener dienen.

f) Die medienpädagogische Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen. Übergeordnetes Ziel ist es, Minderjährige zu einer kritischen Reflexion über die Chancen und Gefahren des elektronischen Sports, über potenzielle physische und psychische Gesundheitsrisiken sowie zur verantwortungsvollen und respektvollen Kommunikation im Internet zu befähigen. Zu diesem Zweck kann der Verein mit anderen gleichgerichteten Organisationen, Schulen oder Jugendämtern kooperieren.

(3) Der Verein bekennt sich zur Unverletzlichkeit der Würde des Menschen. Er verhält sich in parteipolitischen und konfessionellen Fragen strikt neutral. Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung entschieden entgegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei finanziellen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch abweichend beschließen, dass Vorstandsmitgliedern und anderen im Verein ehrenamtlich tätigen Personen für ihre Aufwendungen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird. Die Zahlung von Vergütungen an Trainer und medienpädagogische Betreuer im Rahmen der Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG bleibt dem Vorstand im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins unbenommen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Juristische Personen und Personenvereinigungen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform (z.B. per Post, E-Mail oder über ein verifiziertes digitales Formular auf der Vereinswebsite) an den Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Antragstellern ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zwingend erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags gesamtschuldnerisch zur Zahlung der anfallenden Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, die Beitragsordnung und alle weiteren Vereinsordnungen (wie die Jugendordnung oder die Hausordnung) als verbindlich an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

a) freiwilligen Austritt,
b) Ausschluss durch den Vorstand,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch rechtsverbindliche Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Wochen erklärt werden. Die vertraglichen Beitragspflichten bleiben bis zum Wirksamwerden des Austritts bestehen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Zustellung per E-Mail ist ausreichend) mit der Zahlung von fälligen Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der nachweisbaren Absendung der zweiten Mahnung mindestens 4 Wochen ergebnislos verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung explizit angedroht wurde.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein gravierender wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder bei grob unsportlichem, diskriminierendem oder rechtswidrigem Verhalten. Hierzu zählen explizit die Nutzung unerlaubter Software-Modifikationen (Cheating) im Wettkampfbetrieb, schwerwiegendes toxisches Verhalten gegenüber Mitspielern oder Schiedsrichtern sowie die vorsätzliche Umgehung der Jugendschutzvorgaben des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einfachen Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und finanzielle Pflichten

(1) Von den Mitgliedern werden regelmäßige Beiträge erhoben, die zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Verwirklichung des Satzungszwecks dienen.

(2) Die Höhe der ordentlichen Beiträge, etwaige einmalige Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten (z.B. SEPA-Lastschriftmandat) werden von der Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen (z.B. bei nachgewiesenen sozialen Härtefällen, Schülern, Auszubildenden oder Studenten) Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden, sofern dies die finanzielle Stabilität des Vereins nicht gefährdet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.

(Fakultativer Einschub: Die Vereinsjugend. Die Jugend des Vereins kann sich durch die Jugendvollversammlung eine eigene Jugendordnung geben und einen Vereinsjugendausschuss wählen. Dieser verwaltet die von der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellten Mittel für die Jugendarbeit im Rahmen der Vereinssatzung eigenständig.)

§ 8 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/in.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus einen erweiterten Vorstand wählen, der den geschäftsführenden Vorstand in fachlichen Bereichen unterstützt. Diesem erweiterten Vorstand können beispielsweise Beisitzer für E-Sport-Leistungssport, Sponsoring, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder Technik angehören. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

(4) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl oder per Akklamation gewählt. Er bleibt jedoch bis zur rechtsgültigen Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder des erweiterten Vorstands müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung explizit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er kann sich zur Strukturierung seiner Arbeit eine interne Geschäftsordnung geben.

§ 9 Jugendschutzkonzept und der Jugendschutzbeauftragte

(1) Der Verein bekennt sich uneingeschränkt zu den Prinzipien des institutionellen Kinder- und Jugendschutzes. Die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) für Veranstaltungen im physischen Raum sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) für den Bereich der Onlinespiele sind für alle Funktionsträger, Mitglieder und Gäste, insbesondere bei der Durchführung des täglichen Spiel- und Trainingsbetriebs, zwingend bindend.

(2) Zur operativen Umsetzung, dauerhaften Kontrolle und inhaltlichen Weiterentwicklung der Jugendschutzmaßnahmen ernennt der Gesamtvorstand aus den Reihen der volljährigen, nachweislich geeigneten Vereinsmitglieder einen Jugendschutzbeauftragten. Die aktuellen Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten sind deutlich erkennbar auf der Homepage des Vereins sowie mittels Aushang in den Vereinsräumlichkeiten zu veröffentlichen.

(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Es wird angestrebt, dass die benannte Person über nachgewiesene Qualifikationen, pädagogische Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen, fundierte Kenntnisse der Jugendschutzgesetze sowie Erfahrung im Bereich der Medienkompetenz verfügt. Er übt seine Funktion in der Sache unabhängig aus und ist in fachlichen Fragen des Jugendschutzes an keine Weisungen des Vorstands gebunden.

(4) Zu den Zuständigkeiten und Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten gehören insbesondere:

a) Die Funktion als zentraler und primärer Ansprechpartner für junge Menschen, deren Eltern und Erziehungsberechtigte in allen aufkommenden Fragen zum eigenverantwortlichen, maßvollen und altersgerechten Umgang mit Videospielen.

b) Die stringente Durchführung, Überwachung und Dokumentation der Altersverifikation aller Mitglieder. Dies dient dem Schutz vor entwicklungsgefährdenden Einflüssen und stellt sicher, dass kein Mitglied Zugang zu Spielen erhält, die nicht für seine Altersklasse durch die USK freigegeben sind. Der Jugendschutzbeauftragte wirkt zudem aktiv auf die strikte Einhaltung aller weiteren Jugendschutzgesetze im Vereinsbetrieb hin.

c) Die umfassende Beratung des Vorstands, der Abteilungsleiter und der Trainer hinsichtlich einer altersgerechten Konzeption und Durchführung von Vereinsveranstaltungen, LAN-Partys, Offline-Events und Online-Turnieren.

d) Die Überwachung der gesetzlichen Altersfreigaben der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) an den Hardware-Stationen im Vereinsheim.

(5) Der Jugendschutzbeauftragte ist zwingend bei allen Großveranstaltungen und bei der Implementierung neuer Spiel-Angebote, die durch den Verein bereitgestellt werden, rechtzeitig im Vorfeld zu beteiligen. Er ist vom Vorstand über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren.

(6) Der Jugendschutzbeauftragte besitzt das ausdrückliche Recht, dem Vorstand verbindliche Beschränkungen oder Änderungen bezüglich der Vereinsangebote vorzuschlagen, sofern diese nach seiner fachlichen Einschätzung den Bestimmungen des Jugendschutzes zuwiderlaufen oder eine Gefährdung für Minderjährige darstellen.

(7) Die Konstruktion der geschlossenen Gesellschaft: Um den regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb von kompetitiven Titeln ohne Jugendfreigabe (USK 18) sowie Titeln ab 16 Jahren rechtssicher in den Räumlichkeiten des Vereins zu gewährleisten, stellt der Verein sicher, dass der Zugang zu den Räumlichkeiten oder den spezifischen Hardware-Zonen, an denen diese Spiele ausgeübt werden, strikt auf verifizierte und berechtigte Mitglieder der entsprechenden Altersstufe beschränkt wird. Durch diese strikte Einlasskontrolle, die physische Trennung und den Verlust der allgemeinen Zugänglichkeit verliert der Raum für die Dauer dieser Nutzung seinen Charakter als öffentlicher Raum im Sinne des JuSchG. Minderjährigen Mitgliedern ist der Zutritt zu diesen definierten Zonen während der Ausübung entsprechender Spiele strikt untersagt. Dies ist durch technische (z.B. elektronische Schließanlagen), visuelle (Sicht- und Hörschutz der Monitore) und organisatorische Zugangskontrollen nach den Vorgaben und unter der Aufsicht des Jugendschutzbeauftragten vom Vorstand sicherzustellen.

(8) Die Konstruktion der geschlossenen Benutzergruppe (Digital): Um den regulären digitalen Trainings- und Wettkampfbetrieb von kompetitiven Titeln ab 16 Jahren sowie ohne Jugendfreigabe (USK 18) rechtssicher auf den vereinsinternen Kommunikations- und Serverstrukturen (z. B. Discord, Teamspeak) zu gewährleisten, richtet der Verein eine geschlossene Benutzergruppe im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ein. Der Zugang zu den spezifischen digitalen Sprach- und Textkanälen, in denen diese Spiele koordiniert, ausgeübt oder übertragen werden, wird strikt auf vorab altersverifizierte Mitglieder beschränkt. Minderjährigen oder nicht entsprechend verifizierten Mitgliedern ist der Zugriff (Lese-, Schreib- und Hörrechte) auf diese definierten Bereiche technisch unmöglich zu machen. Dies ist durch geeignete Altersverifikationsverfahren (z.B. Sichtprüfung des Ausweises beim Eintritt), ein striktes Rollen- und Rechtemanagement auf den Servern sowie organisatorische Kontrollen nach den Vorgaben und unter der Aufsicht des Jugendschutzbeauftragten sicherzustellen.

§ 10 Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins findet einmal im Kalenderjahr, vorzugsweise im ersten Halbjahr, statt.

(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Wochen in Textform (z.B. per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte und vom Mitglied mitgeteilte elektronische Adresse) unter zwingender Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die dokumentierte Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entgegennahme des detaillierten Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie von mindestens einem unabhängigen Kassenprüfer,
d) die Festsetzung der Grundstruktur der Mitgliedsbeiträge und die Verabschiedung der Beitragsordnung,
e) Beschlussfassungen über Anträge der Mitglieder, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(4) Jedes ordentliche Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich und nicht durch Vollmacht auf andere Personen übertragbar. Für Mitglieder, die das festgelegte Wahlalter noch nicht vollendet haben, kann das Stimmrecht durch einen der gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet und bleiben außer Betracht. Zur wesentlichen Änderung der Satzung ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Sie muss zwingend einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer rechtsgültig zu unterzeichnen ist.

§ 11 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung kann nach freiem Ermessen des Vorstands in Form einer klassischen physischen Präsenzversammlung, einer vollständig virtuellen Versammlung (Online-Versammlung) oder einer hybriden Versammlung (Präsenzversammlung mit der parallelen Möglichkeit der virtuellen Zuschaltung und Stimmabgabe) abgehalten werden.

(2) Bei der Entscheidung für eine virtuelle oder hybride Versammlung sind die Zugangsdaten für die eingesetzte Videokonferenz- und Abstimmungssoftware rechtzeitig mit der Einladung, spätestens jedoch drei Tage vor der Versammlung, den teilnahmeberechtigten Mitgliedern verschlüsselt oder passwortgeschützt zu übermitteln. Die vom Vorstand eingesetzte technische Infrastruktur muss gewährleisten, dass nur verifizierte, stimmberechtigte Mitglieder an der Versammlung teilnehmen, dem Diskurs folgen und ihr Stimmrecht in Echtzeit ausüben können.

§ 12 Datenschutz im Vereinswesen

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter strikter Beachtung der Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder (wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, E-Mail-Adresse und im E-Sport relevante Pseudonyme/Gamertags) automatisiert im Verein verarbeitet und gespeichert.

(2) Digitale und physische Mitgliederverzeichnisse werden ausschließlich an Mitglieder des Vorstands und sonstige Funktionsträger (wie den Jugendschutzbeauftragten oder Abteilungsleiter) ausgehändigt oder freigeschaltet, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der spezifischen Mitgliederdaten zur Aufgabenerfüllung zwingend erfordert.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogene Daten nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfristen gelöscht, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Aufbewahrungspflichten des Vereins (insbesondere Buchhaltungsdaten) oder für die dokumentarische Historie des Vereins zwingend erforderlich sind.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem isolierten Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine qualifizierte Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Beschluss fasst, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an Spielmannszug Weiner-Schützen. Diese begünstigte Institution hat das zugewendete Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, vorzugsweise zur gezielten Förderung des Sports, der Videospielkultur oder der Jugendhilfe.


48607 Ochtrup, 14.06.2026 — Gründungsversammlung

Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern